Sanierungsgebiet
Das festgelegte Sanierungsgebiet gemäß §§ 136 ff. Baugesetzbuch (BauGB) ist in zwei Teilbereiche aufgeteilt: Den „Böttgerblock“ zwischen Badstraße, Hochstraße, Böttgerstraße und Bastianstraße und den „Gerichtsblock“ zwischen der Gerichtstraße, Pankstraße und Panke.
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Sanierung – Warum?
In den beiden Teilbereichen des Sanierungsgebietes (Böttgerblock und Gerichtsblock) werden besondere Planungs-, Steuerungs- und Finanzierungsinstrumente zur Behebung substanzieller und funktionaler Missstände eingesetzt. Dies ist damit begründet, dass hier städtebauliche Missstände, wie ein hoher (energetischer) Sanierungsbedarf, zu wenig Grün- und Freiraum sowie Spielflächen, untergenutzte Flächen, Nutzungskonflikte zwischen Wohnen und Gewerbe sowie ein hoher Versiegelungsgrad und fehlende Durchwegungen festgestellt wurden. Auch entsprechen insbesondere diese beiden Bereiche nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung.
Sanierungsrecht – Was ist das?
Die beiden Teilbereiche wurden als Sanierungsgebiet vom Berliner Senat festgelegt. Mithilfe des Sanierungsrechts und den öffentlichen Investitionen sollen die funktionalen und substanziellen Defizite und Funktionsschwächen beseitigt und private Grundstückseigentümer:innen zur Entwicklung ihrer Grundstücke im Sinne der Sanierungsziele (und damit im Sinne des Gemeinwohls) bewegt werden. In der vorausgehenden Analyse, den sogenannten Vorbereitenden Untersuchungen (VU) (pdf), wurden für die Teilbereiche unter anderem die oben genannten „Missstände“ in hoher Konzentration festgestellt.
Alle daraus resultierenden Maßnahmen und Ziele werden im Jahr 2023/ 2024 im Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) weiterentwickelt, konkretisiert und zusammengefasst. Das ISEK wird damit die Grundlage zur Steuerung und Durchführung von allen kommunalen und privaten Bauvorhaben im Sanierungs- und Stadtumbaugebiet bilden. Eine fortlaufende Konkretisierung der Sanierungsziele erfolgt für die unterschiedlichen Teilbereiche (z. B. Blockkonzepte) oder zu einzelnen Themen (z. B. Studie soziale Sanierungsziele).
Das Sanierungsrecht ermöglicht es spezifischen Einfluss auf die städtebauliche Entwicklung des Gebiets auszuüben. Für das Sanierungsverfahren wird das gesamte Instrumentarium des Besonderen Städtebaurechts gemäß Baugesetzbuch (§§ 136 bis 164) angewendet. Grundstücks- und Wohnungseigentümer:innen, Vermieter:innen und Investor:innen haben Antrags- und Genehmigungspflichten zu beachten. Dies betrifft zum Beispiel die Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder den Abriss von Gebäuden. Alle Anträge sind – unabhängig vom Bauantrag – bei der Sanierungsverwaltungsstelle des Bezirksamts Mitte zu stellen.